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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. ProNRC, Inhaber : Herr Julian Ortega Godoy,
Geschäftssitz: Sudetenstr. 21, 64572 Büttelborn

Zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf).

§ 1
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit als die Fa. ProNRC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2
Die im Online Shop der Preisliste auf der Homepage der Fa. ProNRC aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein für die Fa. ProNRC bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, ihr ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

§ 2 a
Die in der Preisliste auf der Homepage der Fa. ProNRC aufgeführten Produkte und Leistungen oder in einer Leistungsbeschreibung / Auftragsbestätigung der Fa. ProNRC festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Fa. ProNRC, des Herstellers von Zubehörteilen der Anlage, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellung von Produkten in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen der Verkaufsgegenstände.

§ 2 b
Änderungen und Ergänzungen einer Leistungsbeschreibung / Auftragsbestätigung der Fa. ProNRC erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der Fa. ProNRC bestätigt werden.

§ 2 c
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3
Die der Fa. ProNRC übernimmt kein Beschaffenheitsrisiko und ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand, namentlich Zubehörteile für den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Fa. ProNRC wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Fa. ProNRC wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurück treten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die Fa. ProNRC wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 3
Der Besteller kann seinerseits schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware den Vertrag widerrufen. Für die Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Die Kosten für Ein- und Ausbau der Ware sowie andere Dienstleistungen, die der Besteller im Zusammenhang mit der Ware bei ProNRC beauftragt hat, werden bei Widerruf nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass ProNRC ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht oder mangelhaft ist.

§ 4
Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Fa. ProNRC.

§ 5
Die Fa. ProNRC hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 6
Der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum der Fa. ProNRC.
(1) Der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bleibt Eigentum der Fa. ProNRC bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Käufer ist es nicht gestattet, den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: >>Verarbeitung<< und im Hinblick auf den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand >>verarbeitet<<) erfolgt für die Fa. ProNRC; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als >>Neuware<< bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für die Fa. ProNRC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Verarbeitung nicht dem Käufer gehörender Gegenstände steht der Fa. ProNRC Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Fa. ProNRC und der Käufer darüber einig, dass der Käufer der Fa. ProNRC Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. ProNRC ab, ohne dass es noch weiterer gesonderter Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages der dem von dem Käufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Käufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Fa. ProNRC ab.
(6) Bis auf Widerruf ist die Fa. ProNRC zur Einziehung der in diesem § 19 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Fa. ProNRC weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Fa. ProNRC berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Käufer nach vorheriger Androhung, unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Fa. ProNRC die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Fa. ProNRC unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Käufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Käufer auf Wunsch der Fa. ProNRC einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Käufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurück zu treten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen für den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand liegt keine Rücktrittserklärung der Fa. ProNRC, es sei
denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 7
Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, der Fa. ProNRC schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.

§ 7 a Ausschluss geringfügiger Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall der Fa. ProNRC zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Käufers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 7 b Zwei Nachbesserungsversuche
Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2..Versuch gegeben. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 c Kosten der Nacherfüllungsaufwendungen
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung der Fa. ProNRC verbracht werden muss, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 7 d Rückgriffsausschluss
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die Fa. ProNRC, gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers), bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über gesetzliche Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Kaufpreiszahlung (Fälligkeit und Verzug)
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfange bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung der Fa. ProNRC 10 Tage nach dem Fälligkeitstage in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

§ 10 Aufrechnungsrecht des Käufers
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Teillieferungen
Teillieferungen der Fa. ProNRC sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 12 Haftung
(1) Die Fa. ProNRC haftet für ihr eigenes Verschulden oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der die Fa. ProNRC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes 1 gelten nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und auf Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach § 12 a.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 a Haftung bei Lieferverzögerungen und Unmöglichkeit
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung zurück zu führen, verlängert sich eine vereinbarte Frist angemessen.
(2) Die Fa. ProNRC haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Fa. ProNRC für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung ? ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Rücktrittsrecht des Käufers
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Fa. ProNRC die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Fa. ProNRC zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Abnahmeverzug des Käufers
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Fa. ProNRC verzögert, kann die Fa. ProNRC pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i. H. v. 100,00 ?, höchstens jedoch 0,5 % des Bruttopreises des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Fa. ProNRC kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 15 Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Fa. ProNRC berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Fa. ProNRC ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Fa. ProNRC kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Fa. ProNRC ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden, als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.

§ 16 Verjährung
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund ? sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund ? ein Jahr.
(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Fa. ProNRC, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn die Fa. ProNRC den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die Fa. ProNRC eine Garantie für die Beschaffenheiten der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes übernommen hat. Hat die Fa. ProNRC einen Mangel arglistig Verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 und 2 geregelten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 4 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(6) Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Nacherfüllung / Nachbesserung
(1) Die Fa. ProNRC ist im Rahmen einer Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung / Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern ? oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist ? nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(2) Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 19 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Vertragspartner der Fa. ProNRC Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Fa. ProNRC. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht [ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts] [[und] unter Ausschluss des UN-Kaufrechts].

§ 20
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

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